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Donnerstag, 21. Juni 2007

Die Prozessvollmacht des/der Argy-Anwälte

Ein Mitstreiter von mir hat auf einen sehr wichtigen Aspekt hingewiesen! Sollte es so sein, dass der Generalstaatsanwalt des Schatzamtes (Procurador General del Tesoro) nach argentinischem Recht einem deutschen Anwalt für die in Frankfurt geführten Prozesse keine Prozessvollmacht erteilen darf, könnte die Exequatur aufgrund von Formfehlern scheitern. Der Artikel im Argentinischen Tageblatt vom 01.11.2003 muss auch in diesem Lichte gesehen werden.

Ich (ein weitrerer Mitstreiter von mir) habe die Rechtsprechung zu dieser Thematik ausgewertet und die relevanten Stellen als Anlage angefügt. Die Kernaussagen sind:

1.) Die gesetzliche Vertretung des ausländischen Fiskus im Prozess bestimmt sich nach den Gesetzen des ausländischen Staates (BGH, Urteil vom 23.10.1963 – V ZR 146/57).

2.) Die Vertretungsmacht eines ständigen Vertreters ... von seiner Niederlassung in England aus Prozessvollmacht für einen Rechtsstreit vor deutschen Gerichten zu erteilen, ist nach englischem Recht zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26.04.1990 – VII ZR 218/89).

RA Strba handelt derzeit wohl ohne gültige Prozessvollmacht, so dass Argentinien durch Versäumnisurteil zu verurteilen wäre, sofern eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht nachgereicht wird. Eine Prozesshandlung, die ohne wirksame Prozessvollmacht vorgenommen und auch nicht wirksam genehmigt wird, ist unwirksam. Ein ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 26.11.1953 - IV ZR 27/53; Urteil vom 08.05.1990 - VI ZR 321/89, NJW 1990, 3152).

„Im internationalen Rechtsstreit gilt § 88 Abs. 2 ZPO nicht: Der Mangel der Vollmacht der beklagten ausländischen Partei ist von Amts wegen zu berücksichtigen; Grund: Vermeidung von im Auftreten eines vollmachtlosen Vertreters liegenden Anerkennungshindernis“, vgl. Zöller, § 88, Rn. 3 a.

Die Sache besitzt somit hohe Brisanz, da im Zöller ausdrücklich auf ein Anerkennungshindernis hingewiesen wird. Wir sollten daher für alle unsere laufenden Prozesse sicherstellen, dass eine wirksame Prozessvollmacht vorliegt.

Der Mangel der vorliegenden Vollmacht muss nach § 88 ZPO gerügt werden. Hierfür wären der spanische Originaltext und eine Übersetzung dieses Gesetzes, welches den Umfang der Vertretungsmacht des Procurador General del Tesoro regelt, erforderlich. Ich wäre Rolf bzw. NN dankbar, wenn ihr diese Infos zur Verfügung stellen könntet.

Siehe dazu auch mein Forum

insbesondere die Threads:

Exequatur

Vollmacht von RA Strba

Montag, 18. Juni 2007

Zum Annahmeverzug: "...so dass ein Angebot bloße Förmelei wäre....."

"....Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte durch das verlängerte Notstandsgesetz und ihr Verhalten hier im Verfahren ihre Zahlungsunwilligkeit demonstriert hat, so dass ein Angebot bloße Förmelei wäre....."

Kernige Aussage und Bewertung des Verhaltens der argentinischen Rechtsverteidigung in einem Verfahren vor dem AG Frankfurt. Urteil vom 1.6.2007 (31 C 3417/06-16).

mein forum....versucht es mal

argentinien.bboard.de

ich werde es optimieren....

Freitag, 15. Juni 2007

Ein KFB mit Erklärung zur europaweiten Zwangsvollstreckung

Am 22.6.2007 werde ich im benachbarten EU-"Ausland" sein, um eine Zwangsvollstreckungsmassnahme vs. Argentinien zu verfolgen.
Die notwendige EU-Erklärung wird nach Artikel 54 und 58 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 erstellt.

30 C 3173/04-45 KFB mit EU-weiter Zwangsvollstreckungsmöglichkeit

Mittwoch, 13. Juni 2007

Der Petitionsausschuss bekommt zu tun....

Peter-Petitionsausschuss die zweite

Streitwertbeschluss zum Annahmeverzug

Der "kostet" nämlich nichts....und spart, wenn er festgestellt wird jede Menge Arbeit und Stress.
Und wer mal vollstrecken will, sollte ihn haben.

"....Die Feststellung des Annahmeverzuges begründet keine Streitwerterhöhung. Denn ist der Feststellungsantrag mit einem Leistungsantrag verbunden, kommt ihm wegen wirtschaftlicher Identität kein eigener Wert zu (Schmidt/Herget, a.a.O., Rn. 2053)....."

32 C 3519-06-18 Streitwertbeschluss zum Annahmeverzug

Dienstag, 12. Juni 2007

An den Petitionsausschuss / Pet 2-16-08-763-021878 / Wertpapierhandel

Pet 2-16-08-763-021878 / Wertpapierhandel

Sehr geehrte Frau Mertins,
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 01.06.2007 erlaube ich mir in o.g. Angelegenheit den
Hinweis, dass die „ausführlichen Erläuterungen des zuständigen Fachministeriums“ nachweislich
falsch sind. Ich empfehle daher, das Petitionsverfahren nicht zu beenden. Gegen die
Bundesrepublik Deutschland sind in o.g. Angelegenheit mehrere Gerichtsverfahren1 mit
Haushaltsrisiken in Milliardenhöhe anhängig, so dass die „Erläuterungen“ des Herrn Asmussen
als Parteivortrag zu werten sind. Herr Asmussen benennt für seine Behauptungen keine
zitierfähigen Quellen, da nämlich die Fachliteratur die vom BMF in dieser Sache vertretenen
Auffassungen eindeutig und übereinstimmend widerlegt.

.....

Pet 2-16-08-763-021878 / Wertpapierhandel

Zu den Tücken des Annahmeverzuges und des wörtlichen Angebotes

Wer aus seinem Titel mal vollstrecken möchte, sollte sich intensiv mit dem Annahmeverzug beschäftigen.

2-21 O 263/06 Hinweis zum wörtlichen Angebot zur Begründung des Annahmeverzuges

Der Aussetzungs-"Spuk" ist immer noch nicht vorbei

31 C 2942/06-23 (bei wordpress.com gehsoted) Hinweis vom 12.6.07, dass (auch) im Urkundsverfahren ausgesetzt wird.

Ich habe kurzerhand die Klage aufgestockt und Verweisung ans Landgericht beantragt.....
Damit dürfte der "Dauerschlaf" dieser Klage verhindert sein.

Der Hinweis nimmt auf 7 Vorlageverfahren bezug. 6 davon sind mit meinem Namen verbunden.

Sonntag, 10. Juni 2007

Geburtstagsglückwünsche an mich aus Paraguay

Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag!

Abgeschickt von riensber am 10 Juni, 2007 um 04:34:33

Lieber Herr Koch, zu Ihrem heutigen Geburtstag wünsche ich Ihnen alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
Diese Grüße kommen zwar von weither, aber trotzdem sitze ich mit im Boot. Von Paraguay aus klage ich ebenfalls in Deutschland, um einen vollstreckbaren Titel gegen Argentinien zu erhalten. Allerdings auch angeregt durch Ihre interessanten Beiträge im Wiebel-Forum.
Für mich waren alle Ihre Aktivitäten, entgegen vieler Kritiken, immer sehr wertvoll. Sie haben nicht nur ein Geschäft aus der Argentinienmiesserie gemacht, sondern auch das Verständnis für die juristischen Schwierigkeiten und Lösungen geweckt.
Ich wünsche Ihnen, dass Sie an Ihrem bisherigen Weg und Einsatz unbeirrt festhalten und weiterhin das Forum mit Ihren interessanten Beiträgen bereichern, damit diese Art von weltweitem Informationsaustausch für Argentinien ein Reinfall wird.
Denn gemeinsam sind wir stark!
So werde auch ich versuchen weiterhin meinen Beitrag dazu beizutragen, damit Argentinien möglichst wenig Nutzen aus seiner Unterschlagung ziehen kann.
Bei meinem Rechtsstreit gegen Argentinien habe ich bisher die Vollmacht der Rechtsanwälte und des Prokurador beanstandet. Ich gehe davon aus, dass die Rechtsanwälte in Deutschland nicht wirksam bevollmächtigt sind. Dies ist wohl ebenfalls Neuland, weil aus meiner Sicht die Prozessvollmacht der argentinischen Rechtsanwälte bisher von keinem anderen Kläger beanstandet wurde.
Bisher bin ich damit nicht an die Öffentlichkeit getreten, weil ich erst eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt dazu abwarten wollte.
Aber obwohl meine Rüge der mangelhaften Vollmacht schon vom 20.10.2006 datiert, gibt es bis heute noch keinerlei Reaktion des Landgerichts Frankfurt dazu.
Das soll uns aber nicht davon abhalten auch weiterhin Erfahrungen auszutauschen und gemeinsam an einem Strick zu ziehen.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen noch einmal alles Gute zu Ihrem heutigen Ehrentag.
Ihr riensber

Vielen Dank riensber,

ich nehme Ihre Glückwunsche als Ansporn und Verpflichtung an, für uns alle unser Geld von Argentinien zurück zu erlangen

Freitag, 8. Juni 2007

Punktgenau zu meinem 59. Geburtstag haben ich

(nach über 5 Jahren harter Arbeit) einen Riesenerfolg vs. die Republik Argentinien (schwarz auf weiss) dokumentiert vor mir liegen. Denn, was nutzen die ganzen Prozesse und vollstreckbaren Urteile, wenn nicht eingecasht werden kann. Zu gegebener Zeit werde ich ausführlich berichten und dokumentieren. (Diese Meldung habe ich etwas früher schon in meinem neuen blog argentinienanleihen.wordpress.com veröffentlicht.

Am 22.6.07 findet eine ausserordentlich wichtige Gerichtsverhandlung im europäischen Ausland statt. Ich werde dort anwesend sein. Wenn sich das dort zu Grunde liegende Vollstreckungskonzept als tragfähig erweist, werden die karten in der argy-saga neu gemischt und vergeben!!

Donnerstag, 7. Juni 2007

Es ist zeit an der Pari Passu Schiene zu arbeiten

Materialien und Vorarbeiten

Einige frühe Gedanken von mir

Eine von mir eingereichte Klage

Eine wichtige Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen

Ich kenne noch einige "Streiter" in dieser Sache und werde sie bitten, ihre Materialien hier auch verfügbar zu machen.

Ich bin auch gerne bereit, eine e-mail-info-runde zur Organisation und Koordination dieser (nur gemeinsam zu stemmenden) Anstrengungen aufzubauen. Wer daran Interesse hat, schickt mir eine e-mail (rolfjkoch@web.de) mit dem Stichwort "PPC-Runde"

Mittwoch, 6. Juni 2007

Stellungnahme des Bundesministerium der Finanzen zu IWF-Zahlungen

Dank Peter (im Wiebel-Forum als engagierter "Poster" bekannt) eine äußerst wichtige Stellungnahme des Bundesministerium der Finanzen zu den erfolgten Rück-Zahlungen des IWF-Kredites und den zu erwartenden Zahlungen im Rahmen des Pariser Clubs durch Argentinien.



VII C 5 - WK 3920-ARG/06/0002

Montag, 4. Juni 2007

The people at erlassjahr.de awarded him the title "The Shark of the Year" in 2005

von der atfa.org website

"....Another small investor from Germany, Rolf Koch, went even further. The people at erlassjahr.de awarded him the title "The Shark of the Year" in 2005, "representing the 20 percent of the creditors who reject Argentina's debt conversion offer." Rolf Koch set himself the goal of getting to the Argentinean government through lawsuits and, "using chicanery", of taking out an execution against it for whatever the bill collectors could get their hands on....."

etwa mitte des artikels

Düsseldorf, 05. Sept. 2005 Pressemitteilung – insb. für Bildjournalisten
"Hai des Jahres" von erlassjahr.de beißt wieder zu
Finanzspekulant will argentinische Botschaft in Bonn pfänden

Die Zeit vom 31.5.2007:

"....Ein anderer deutscher Kleinanleger, Rolf Koch, ging noch weiter. Die Leute bei erlassjahr.de haben ihm im Jahr 2005 den »Hai des Jahres« verliehen, was »stellvertretend für die 20 Prozent der Gläubiger, die das Umschuldungsangebot Argentiniens ablehnen«, sein sollte. Rolf Koch hat es sich zum Ziel gesetzt, der argentinischen Regierung mit Klagen zu Leibe zu rücken und »schikanös« pfänden zu lassen, was immer den Gerichtsvollziehern in die Hände gelangt....."

Kommentar von "Nandu" dazu:

Haie und andere dicke Fische


Abgeschickt von Nandu am 05 Juni, 2007 um 13:14:32

Antwort auf: Ein anderer deutscher Kleinanleger, Rolf Koch, ging noch weiter von rolf am 05 Juni, 2007 um 12:30:13:

Rolf, hat Dir die Auszeichnung "Hai des Jahres" so zu schaffen gemacht, dass Du die immer wieder postest? Schüttel es ab! In dieser Auszeichnung steckt derart viel Dämlichkeit, das es fast müßig ist, darüber zu diskutieren. erlaßjahr.de ist kirchlich dominiert, damit haben die ein geradezu religiös inbrünstiges Verhältnis zu einem Sündenbock, den sie weniger gerne in die Wüste schicken, sondern am liebsten von Herzen unter bitteren Tränen der Reue bekehren würden. Das Szenario läuft in deren Köpfen ab und hat mit Realität absolut nichts zu tun. Mit Deinen vergleichweise mickrigen Einlagen würdest Du die Arschies nicht in die Pleite treiben, wir alle zusammen nicht. Und dass wir in einem Rechtsstaat leben, scheint bei erlaßjahr.de keinerlei Priorität zu genießen. Für die stellt sich als Frage mit Blick auf den internationalen Finanzmarkt nur eine: Entschuldung ja oder nein. Dass für deren Ziele bei den Konditionen angesetzt werden müsste, ist für deren 'Ja, Ja - Nein, Nein-Logik' so kompliziert, dass sie jeden, den sie namhaft machen können, zum Hai des Jahres erklären. Wenn Du magst, kannst Du Dich mit diesem Kindergarten auseinandersetzen oder besser mal für deren Oicokredit spenden, damit sie glücklich sind. Das ist auch das Segment des Finanzmarktes, wo sie mal wirklich das Richtige tun.

Hier gehts zu den peinlichen Pfändungen....

Musterklage Annahmeverzug wg. dauerhafter und endgültiger Zahlungsverweigerung

mit einer Reihe von wichtigen Entscheidungen (mit Quellenangabe zum download) zu diesem Thema.


Musterklage Annahmeverzug wg. dauerhafter und endgültiger Zahlungsverweigerung

Samstag, 2. Juni 2007

Eine solche inflationäre Notstandsgesetzgebung ist nach Einschätzung des erkennenden Gerichts nicht mit dem unstreitig restriktiv auszulegenden Begrif

Die Argumentation des OLG Frankfurt am Main vom Juni 2006 ähnelt - soweit hier relevant -weitgehend derjenigen, die das International Centre For Settlement Of Investment Disputes, Washington D.C., in dem Verfahren LG&E Energy Corp., LG&E Capital Corp. und LG&E International INC. (Kläger) gegen die Republik Argentinien (Beklagte) in der Entscheidung vom 3. Oktober 2006, ICSID Case No ARB/02/1 (verfügbar im Internet über: http://www.worldbank.org/icsid/cases/pdffARB021_LGE-Decision-on.-Liability-en.pdf) dargelegt hat. Ebenso wie das OLG Frankfurt am Main geht das International Centre For Settlement Of Investment Disputes, Washington D.C. davon aus, dass sich die Beklagte mittlerweile nicht mehr im Staatsnotstand befindet, wobei die Phase des Staatsnotstandes begrenzt wird auf den Zeitraum zwischen dem 01. Dezember 2001 bis zum 26. April 2003 (im Wortlaut heißt es auf S. 80 der Entscheidungsgründe: "Based on the analysis of the State of necessity, the Tribunal concludes that, first, said State started on 1 December 2001 and ended on 26 April 2003; .,.").


Ebenso wie das OLG Frankfurt am Main legt auch das International Centre For Settlement Of Investment Disputes, Washington D.C. in seiner Entscheidung vom 3.10.2006 überzeugend dar, dass die Gerichte berufen sind, die tatbestandliehen Voraussetzungen des Staatsnotstands zu beurteilen, wobei es keine Bindung an etwaige Notstandsgesetze des Schuldnerstaates gibt. Dabei verweist das International Centre For Settlement Of Investment Disputes nicht nur abstrakt darauf, dass kein völkerrechtlicher Grundsatz existiert, der die Bewertung der Leistungsfähigkeit allein in die Hände des Schuldnerstaats legen würde, sondern konkret darauf, dass die Beklagte seit 1900 durch eine Vielzahl von Notstandsgesetzen den Staatsnotstand proklamiert hat und sich, wenn man die Zeiträume der gesetzlich definierten Notstandslagen addiert, überwiegend im Staatsnotstand befunden habe. Eine solche inflationäre Notstandsgesetzgebung ist nach Einschätzung des erkennenden Gerichts nicht mit dem unstreitig restriktiv auszulegenden Begriff des Staatsnotstandes vereinbar und ist zudem auch nicht geeignet, für das erkennende Gericht eine Bindungswirkung zu entfalten.

Seiten 18/19 des 21-seiten-urteils

32 C 3519/06-18 vom 1.6.2007

Festgestellter Annahmeverzug auf Grund endgültiger Leistungsverweigerung (§ 296 BGB)

(2) Auch die Feststellungsanträge sind begründet. Die Beklagte hat sämtliche den verfahrensgegenständlichen Teilschuldverschreibungen zugrunde liegende Zahlungsfristen nach Einstellung ihrer Zahlung Ende des Jahres 2001 verstreichen lassen und erklärt, keine Zahlungen mehr leisten zu wollen. Im Einklang hiermit hat die Beklagte zudem ihre Notstandsgesetzgebung von Jahr zu Jahr verlängert und im Anschluss an ein Umtauschprogramm allgemein erklärt, auf Teilschuldverschreibungen des alten Typs grundsätzlich keine Zahlungen mehr erbringen zu wollen. Diese Absicht wurde insbesondere auch durch Gesetzesentwürfe manifestiert, die die umtauschberechtigten Wertpapiere betreffen, die im Rahmen des Umtauschprogramms nicht zum Umtausch eingereicht wurden. In einer solchen Konstellation bedarf es zur Begründung des Annahmeverzuges keiner weiteren Voraussetzungen, insbesondere keines Angebot der Klägerin mehr (§296 BGB).

Daran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, wonach die Einstellung der Zahlungen auf ihren Staatsnotstand zurückzuführen sei. Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, der sich das erkennende Gericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung anschließt, steht fest, dass die Beklagte sich zumindest seit Juni 2O06 nicht mehr im Staatsnotstand befindet. Folgt man der Argumentation International Centre for Settlement of Investment Disputes, wonach sich der Staatsnotstand der Beklagten zeitlich auf den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2001 und dem 26. April 2003 beschränkt habe, liegt bereits seit Mitte 2003 kein Staatsnotstand mehr vor. Spätestens seit Sommer 2006, wenn nicht gar seit Sommer 2003, hätte die Beklagte die verfahrensgegenständlichen Schuldverschreibungen somit bedienen müssen, weshalb sie sich zumindest seit Juni 2006 in Annahmeverzug befindet. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin der Beklagten ein wirksames Angebot unterbreitet hat, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Klärung.

Seiten 20/21 des Urteils 32 C 3519/06-18 vom 1.6.2007

Um den Annahmeverzug nach diesem Muster in euer Urteil zu bekommen, solltet ihr auf das "Riegelgesetz" hinweisen. Am besten über die Nachträge 2 und 3 zum "Ungebotsprospekt". Falls euch diese Nachträge nicht vorliegen, so ruft mich an: 06151 / 14 77 94)

(Nachtrag Nr. 2 vom 5. Februar 2005 gemäß § 11 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes zum Verkaufsprospekt vom 28. Dezember 2004 und Nachtrag Nr. 3 nach § 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz der Argentinischen Republik vom 19. Februar 2005 zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 28. Dezember 2004, dem Nachtrag Nr. 1 vom 1. Februar 2005 und dem Nachtrag Nr. 2 vom 5. Februar 2005)

Freitag, 1. Juni 2007

Diese Klage (31 C 2966/02-83) habe ich bereits im Oktober 2002 eingereicht

Siehe letzte Seite (S 13) des SS vom 17.12.2002. Dort wird darauf hingewiesen, dass die Anlagen A 1 bis A 5 bereits mit Klageeinreichung/Klageschrift vom 28.10.2002 vorgelegt wurden. Anhand dieses SS vom 17.12.2002 könnt ihr euch ein Bild davon machen, wie ich bereits Ende 2002 meine Klagen aufgebaut habe. Zu einem Zeitpunkt wo die Kläger vs. Argentinien noch an den Händen abgezählt werden konnten.

Ein 21-seitiges Urteil mit interessanten Feststellungen und Begründungen

Dieses Urteil ist noch keine 7 Stunden alt (es ist jetzt 16:44 Uhr) und schon in meinem Blog abrufbar

32 C 3519/06-18 vom 1.6.2007

So könnte die Begründung für den Feststellungsantrag zum Annahmeverzug aussehen....

Zum Annahmeverzug

Die Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug gem. § 756 Abs. 1 ZPO setzt unter anderem einen urkundlichen Beweis für den Annahmeverzug der Schuldnerin voraus. Das Urteil ist eine solche zum Nachweis geeignete Urkunde.

„….Als Nachweisurkunden i.S.d. § 756 Abs. 1 2. Alt. ZPO kommen in Betracht: (1) das zu vollstreckende oder ein weiteres Urteil, wenn sich Befriedigung oder Annahmeverzug aus ihm (einschließlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe) „liquide“ (d.h. ohne schwierige rechtliche Überlegungen, für jeden klar erkennbar) ergeben; ... . (2) (besonders hervorzuheben) ein Feststellungsurteil; der Gläubiger kann auch mit seinem Klageantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs des Schuldners verbinden und so eine rechtskraftfähige, für den Gerichtsvollzieher verbindliche Feststellung im Tenor des Vollstreckungstitels selbst erreichen.“


Zur Zulässigkeit eines solchen Festellungsantrages:


„….Ein solcher Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) ist als zusätzlicher Antrag neben dem Zahlungsantrag zulässig (BGH MDR 1989, 732)…..“





Das Feststellungsinteresse und Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges sind im Urkundsprozess (und natürlich auch im Normalverfahren) im Zusammenhang mit Inhaberteilschuldverschreibungen (IHTSV) prozessökonomisch geboten, sinnvoll und zulässig, da sie im schutzwürdigen Interesse der Klägerin sind.

Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO. Dem steht auch nicht § 592 ZPO entgegen, da sich das Feststellungsinteresse ebenfalls aus den Urkunden ergibt: gemäß den Anleihebedingungen besteht der Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Aushändigung der betreffenden Zinscoupons bzw. Inhaberteilschuldverschreibungen. Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung Zug um Zug ist die ausdrückliche Feststellung im Tenor des Zug-um-Zug-Urteils erforderlich, aus denen sich der Annahmeverzug ergibt


vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2000, (XII ZR 41/98), BGH NJW 2000, 2663 f.,


so dass die begehrte Feststellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Wahrung der schützwürdigen Interessen des Klägers geboten ist und ebenfalls im Urkundenprozess geltend gemacht werden kann.


So heißt es in dem Urteil


„….Richtig ist allerdings, daß in Fällen, in denen der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG, JW 1909, 463 Nr. 23) für zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - WM 1987, 1496, 1498; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 256 Rdn. 24 m.N.).

Der Senat hat bereits ausgeführt, daß es sich bei dieser Rechtssprechung um eine Ausnahme handelt, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können. Daraus kann nicht hergeleitet werden, daß der Annahmeverzug ein zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann (Senatsurteil vom 19. April 2000 aaO)…..“


Quellen:

Heßler: § 756 ZPO, in: Gerhard Lüke, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 2, 2. Auflage, 2000, § 756, Rn. 47.

Walter Zimmermann: Zivilprozessordnung, 7. Auflage, 2006, § 756, Rn. 6.

Copyright Rolf Koch
Disclaimer: Ich bin keine Rechtsanwalt; sprecht mit einer Anwältin / einem Anwalt eures Vertrauens die Problematik durch.