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Mittwoch, 28. Februar 2007

Pfändungschance vs Provinz Buenos Aires

ich habe Kontakt zu einem Gläubiger der pba mit Urteil mit Rechtskraftvermerk..
wir werden versuchen die Deutsche Bank in die Pflicht zu nehmen!!!!

Die PBA hat eine Forderung an Barclays/Deutsche Bank (Guthaben aus dem Emissionserlös/Übernahme der Emission) abzüglich der Vertriebsprovisionen. Diese Forderung werden wir (versuchen zu) pfänden über die Konzernmutter DB AG in Frankfurt. Es gibt gute Argumente für einen Durchgriff von der Konzernmutter über die regionale Tochter der DB, die die Emission in die Bücher genommen hat.

Um dieses Pfändungsrisiko zu vermeiden, emittiert der Zentralstaat argy keine internationalen Anleihen.

JOINT BOOKS: Barclays/Deutsche Bank
FORMAT: 144A / REG. S

FW: ***EM NEW ISSUE: PROVINCE OF BUENOS AIRES****** INITIAL GUIDANCE 9.5% AREA ***

*** INITIAL GUIDANCE 9.5% AREA ***
ISSUER: PROVINCE OF BUENOS AIRES
RATINGS: (B3/B+) (STABLE/STABLE)
SIZE: US$425MN (WILL NOT GROW)
TYPE: FIXED RATE SENIOR UNSEC'D NOTES
FORMAT: 144A / REG. S

MATURITY: MARCH 2028
AMORTIZATIONS: THREE EQUAL PAYMENTS (IN 2026, 2027 & 2028)
LISTING: LSE (EURO MTF) / BUENOS AIRES SE / MAE
CLEARING: EUROCLEAR / CLEARSTREAM
DENOMS: MIN 100K / 1K INCREMENTS
UOP: GEN. PURPOSES DEBT AMORT. & BUDGETED CAPEX
(COMPLETES 2007 NEEDS)

ISSUER: Province of Buenos Aires "BUENOS"
RATINGS: B3/B+ (stable/stable)
SIZE: $425,000,000 (*will NOT grow*)
MATURITY: March [XX], 2028
SECURITY: Fixed rate Senior Notes
AMORTIZATION: Three equal payments in March 2026, 2027 and 2028
REDEMPTION: Non-Call Life
FORMAT: 144A/REG S
COUPON: TBD %
JOINT BOOKS: Barclays/Deutsche Bank
LISTING: LSE (Euro MTF)/ Buenos Aires SE/ MAE
CLEARING: Euroclear/Clearstream
MARKETING: Bloomberg R/S & eReds shortly, 1on1 calls Tues, Price Weds

The securities discussed in the attached document have not been registered under the Securities Act of 1933, as amended (the "Securities Act"), or any state or other securities laws, and are offered only (i) to institutional investors which are qualified institutional buyers (as defined in rule 144a under the securities act) or (ii) in an offshore transaction in accordance with rule 903 or rule 904 of Regulation S under the securities act, and (iii) in other transactions exempt from registration under the Securities Act and, in each case, in compliance with applicable securities laws.

Montag, 26. Februar 2007

erstinstanzlich wurden die Klippen des Rechtsberatungsgesetzes bei Klagegesellschaften vs. Argentinien umschifft

Mit dem Urteil 30 C 1595/05-20 habe ich erstinstanzlich die Klippe des Rechtsberatungsgesetzes bei Klagegesellschaften vs. Argentinien umschifft. Wer genaueres wissen will kann sich jetzt an mich wenden. Am besten telefonisch unter 06151 / 14 77 94

ich habe jetzt testweise eine statistik hinzugefügt

mal sehen ob es klappt

Mittwoch, 21. Februar 2007

die ersten Schritte zur Anerkennung meines titels in Argentinien

S. 37 23.08.06 Öffentliches Ministerium - Staatsanwalt: – Aus den Akten ist zu ersehen, dass der Bevollmächtigte des Klägers die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gegen die Republik Argentinien fördert, in welcher das Land zur Zahlung an den Vollmachtgeber verurteilt wurde von € 75 plus Gerichtskosten, plus 5% Zinsen auf den Grundzinssatz seit dem 14.06.05.

Es bringt zum Ausdruck, dass in diesem Falle alle die durch Art. 517 der Zivil- und Handelsprozeßordnung geregelten Sicherheitsmaßnahmen erfüllt wurden; und, dass gemäss im Art. 518 derselben Prozeßordnung verordnet I.H. zuständig ist.

Gut, zuerst muss jetzt darauf hingewiesen werden, dass das Oberste Gerichtshof festlegt, dass, um die Zuständigkeit zu bestimmen, hauptsächlich auf die Darstellung der Tatsachen welche der Kläger in der Klage vorbringt geachtet werden muss und nachher - nur insofern es darauf eingestellt ist - auf das Recht welches er als Klagegrund anführt. Auch wurde gesagt, dass man hierzu in der Natur der Forderung nachforschen muss, ihre Herkunft untersuchen, sowie auch die zwischen den Parteien bestehende Beziehung.

Um das zuständige Gericht festzulegen ist ferrer die Natur der beteiligten Rechtsverhältnisse entscheidend, die Normen welche dazu benutzt werden, um den Streit zu klären.

Nachdem von der Lektüre der Akten nicht die Verpflichtung hervorgeht welche zum Urteil führte, und der Art. 518 der Prozeßordnung „ die durch ein ausländisches Gericht gefällte Urteilsvollstreckung wird bei dem entsprechenden Richter 1. Instanz erbeten„ verordnet, halte ich es deshalb für angebracht, dass der Kläger den Gegenstand der Klage präzisiert auf welcher sich das Urteil welches er beansprucht zu vollstrecken basiert. Nach Durchführung desselben werde ich wieder Einsicht in die Akten nehmen. Gez. Fabián Canda. Staatsanwalt

S. 38 - Staatsgerichtsgewalt 2.10.06 Der Kläger soll über das vom Staatsanwalt Erbetene benachrichtigt werden.


.....über die weiteren Schriftsätze (die mir bereits vorliegen)...werde ich zu gegebener Zeit berichten



.....auschnittweise Übersetzung aus den argentinischen Prozessakten

Dienstag, 13. Februar 2007

beantragt möglichst schnell eure KFB....die 5% über Basis laufen erst ab Antrag

die vollstreckbaren Titel vs argy häufen sich....

einen Antrag auf Kostenfestsetzung könnt ihr sofort (aber erst) nach Urteil mit Kostenentscheidung stellen. Die Verzinsung mit 5% Prozentpunkten über Basiszinssatz der EZB beginnt erst mit Antragstellung zu laufen. In dem hier vorliegenden KFB wurden die 3 GG bereits Anfang 2003 gezahlt. Ihre Verzinsung läuft aber erst mit fast 4 jähriger Verspätung ab Jan 2007. Das liegt an der endlosen Geschichte der Aussetzung.

KFB 2-21 O 146/03

Montag, 12. Februar 2007

der 8. Senat (OLG Frankfurt) beabsichtigt Berufungen gem § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS

(!!!! Achtung anonymisiert und daher Auslassungen und Veränderungen!!!!)

In dem Rechtsstreit
Republik Argentinien gegen xyz
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urkundenvorbehaltsurteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-21 O xxx/yy) vom xx, yy. 2222 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. 3. 2007,
Gründe:
Der Senat ist der Auffassung, dass das Rechtsmittel der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern würden.
Das Landgericht hat die Beklagte durch das oben genannte, am xx. yy. zzzz be¬richtigte Urteil verpflichtet, an den Kläger xxxxxx € Zug um Zug gegen Vor¬lage bereits abgelaufener Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine na-

-2-
mentlich benannter Stücke der Staatsanleihen mit den Wertpapierkennnummern 130 xxx, 130 yyy, 131 xxx und 132 yyy zu zahlen. Das Landgericht hatte sich im Verhandlungstermin durch Inaugenscheinnahme der Originale der Schuldver¬schreibungen und Zinsscheine davon überzeugt, dass der Kläger deren Inhaber ist. Es hat die von der Beklagten vorgebrachten Einwände, die Forderung sei we¬gen entgegenstehender Bestimmungen des iWF-Übereinkommens bzw. wegen des von der Beklagten erklärten Staatsnotstands unklagbar, zurückgewiesen.
Die in der Berufung vorgebrachten Argumente der Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus § 793 BGB in Verbindung mit den An¬leihebedingungen der Schuldverschreibungen Zahlungsansprüche in der zuer¬kannten Höhe zu. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass das Landgericht die Beklagte nur Zug-um-Zug gegen Aushändigung der Schuldurkunden für zah-lungspflichtig hält (§ 797 BGB). Dies hatte schon der Kläger in seinen vorbereiten¬den Schriftsätzen anerkannt.
Die Beklagte wiederholt in ihrer Rechtsmittelbegründung lediglich ihre Argumente zum Staatsnotstand und zu den aus ihrer vermeintlichen Zahlungsunfähigkeit fol¬genden Konsequenzen. Ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen sind dem Senat bereits in früher entschiedenen Parallelverfahren präsentiert worden. Der Senat hat sich mit diesen Einwänden bereits in seinen früheren Entscheidungen ausführlich beschäftigt (u. a. Urteil vom 13. 6. 2006 - 8 U 107/03 = NJW 2006, 2931 ff.). Der Senat teilt dort die Rechtsansicht des Landgerichts, dass die hiesi¬gen Schuldverschreibungen der o. g. Bestimmung des IWF-Übereinkommens nicht unterliegen und vertritt im Übrigen die Auffassung, dass die Beklagte sich nicht mehr im Staatsnotstand befindet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils und späterer Urteile in weiteren Parallelverfahren verwiesen (u. a. Entscheidungen vom 29. 9. 2006 -Az. 8 U 60/03, 8 U 235/03 und 8 U 236/03).

-3-
Die Beklagte setzt sich mit diesen Entscheidungen überhaupt nicht konkret aus¬einander. Sie wiederholt lediglich die Argumente, die der Senat dort schon als un¬erheblich bewertet hat. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 14.9.2006 die Verfassungsbeschwerde der Beklagten gegen das oben zuerst genannte Urteil des Senats nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr durch die Endentscheidungen des Senats weder die Rechtsweggarantie nach Artikel 19 Abs. 4 GG eingeschränkt, noch sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen wird (Az.: 2 BvR 1504/06).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat hat in der o. g. Entscheidung sowie in nachfolgenden Urteilen (z. B. Entscheidung vom 29. 9. 2006 - 8 U 60/03) klargestellt, dass seine Bewertung auf tatsächlicher Grundlage beruht und dass keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufgewor¬fen werden. Auch insoweit wird auf den o. g. Beschluss des Bundesverfassungs¬gerichts vom 14. 9. 2006 verwiesen, in dem diese Einschätzung des Senats gebil¬ligt wird.
Frankfurt am Main, den xx. Februar 2007 Oberlandesgericht, 8. Zivilsenat
Dr. König-Ouvrier Strücker-Pitz Göhre
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

mein (etwas salopper) Kommentar:

die argys sollten sich für ihre berufungsschriften mal was neues als den ollen staatsnotstand einfallen lassen......

Sonntag, 11. Februar 2007

zu den Kosten der Auslieferung effektiver Argentinienanleihestücke

OLG Nürnberg ZIP 2004, 457f. = WM 2003, 1989, 1990 ("Dem Depotinhaber steht gem. §985 BGB bzw. §§6, 8 DepotG ein gesetzlicher Herausgabeanspruch zu. Diese Pflicht erfüllt die das Depot führende Bank regelmäßig durch Übertragung. Das Gesetz sieht für die Erfüllung dieser Pflichten eine Vergütung nicht vor. Aus den genannten Gründen kann daher grundsätzlich eine Entgeltspflicht nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen begründet werden“

im Klartext:

Die Banken dürfen für die Auslieferung wohl keine Gebühren verlangen. Aber für den z. B. versicherten Versand sehr wohl.

wer es etwas "höhergerichtlich" sucht:

BGB (1.1.2002) § 307 Bl
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen
ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert
wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart (Achtung: etwas längere Ladezeit bei dem Link zum BGH)

Freitag, 9. Februar 2007

die Aussetzungsfront beim AG bröckelt / Ausetzung im Urkundsverfahren wohl nicht möglich

Ein von mir Anfang 2003 eingereichtes Verfahren vs. Argentinien wird jetzt wohl (nach 4 langen, nervenden Jahren der Aussetzung) wieder aufgenommen. Interessant der Verweis auf das Urteil 31 C 1990/06-16 vom 1.11.2006, dass eine Aussetzung im Urkundsverfahren (wohl) nicht möglich ist.
29 C 283/03-46

Montag, 5. Februar 2007

lest bitte unter dem Gesichtspunkt der Pari Passu regel den Brandbrief von Cleary an die Argy-Regierung....

"Brandbrief" von Cleary, Gottlieb (Dez 2005)

Gleichzeitig wirft dieser Brandbrief ein bezeichnendes Licht auf die erneute (rechtsmissbräuchliche?) Verlängerung des Notstands(Gesülze)Gesetz

Samstag, 3. Februar 2007

durch dieses Urteil aus Zürich wurde Völkergewohnheitsrecht gesetzt

Mühltal den 3.2.2007

An das

BVerfG
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Fax: (0721) 9101 – xxx

Vorab per fax

2 BvM 1/03, 2/03, 3/03, 4/03, 5/03 und 2 BvM 2/06

In Sachen

Rolf Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal, Tel 06151 14 77 94, Fax 06151 14 53 52 - Kläger -

vs.

Republik Argentinien

Verfahrensbevollmächtigte und Vertreter der Republik Argentinien: Rechtsanwälte/Anwaltsbüro Coutandin & Strba Rechtsanwälte GbR, Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt a. M., Tel. 069/ 91 50 97 – 0, Fax. 069/ 91 50 97 - 20 - Beklagte-

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich

Anbei das Urteil xxxxxxxxx des Bezirksgerichtes Zürich vom 10.11.2006 mit Rechtskraftvermerk zum 28. November vom 15.1.2007. In diesem Urteil wird die Provinz Buenos Aires zur Zahlung aus einer unbedienten Anleihe verurteilt. Dieser, zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist den hiesigen Klagen/Vorlageverfahren entsprechend. Insbesondere sind die Ausführungen zum behaupteten Staatsnotstand von besonderer Bedeutung für dieses Verfahren. Weiterhin wird mit diesem Urteil Völkergewohnheitsrecht gesetzt, so dass der Unterzeichner dieses Urteil in den Vorlageverfahren 2 BvM 1/03, 2/03, 3/03, 4/03, 5/03 und 2 BvM 2/06 (die alle jeweils eine Klage des Unterzeichnenden vs. Argentinien zum Ausgangspunkt haben) dem BVerfG vorlegen will.

Rolf Koch

Freitag, 2. Februar 2007

mir liegt ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgericht Zürich vs Provinz Buenos Aires vor

dieses Urteil ist rechtskräftig, da die Provinz Buenos Aires nicht innerhalb von 10 Tagen beim Bezirksgericht Zürich Berufung eingelegt hat.

Dieses Urteil ist auch unter völkergewohnheitsrechtlichen Aspekten von grosser Bedeutung, so dass ich es dem BVerfG in den Verfahren 2 BvM 1/03, 2/03, 3/03, 4/03, 5/03 sowie 2 BvM 2/06 (die alle mit meinem Namen verbunden sind) vorlegen werde.

Details, wie immer, telf bei mir: 06151 14 77 94